Der in Art. 16 ZGB genannte Schwächezustand der "psychischen Störung", der die Urteilsfähigkeit respektive Fähigkeit zum vernunftgemässen Handeln (in einem konkreten Fall) aufheben kann, umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, insbesondere Psychosen und Psychopathien, Demenz und Suchtkrankheiten wie Alkoholabhängigkeit. Selbst die medizinisch festgestellte psychische Störung führt allerdings nicht zwangsläufig zur Urteilsunfähigkeit in jeder Hinsicht. Die fragliche Störung muss im konkreten Fall zum Fehlen der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns geführt haben.