16 N 142 f.). Mit dem Erfordernis der genügenden Charakterfestigkeit wird selbstredend nicht jedes Mal, wenn jemand seiner besseren Einsicht zuwiderhandelt und vorhandene Bedenken zurückstellt, dessen Verschuldensfähigkeit ausgeschlossen (BUCHER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 16 N 143).