16 N 138 ff.). Zudem muss der Betreffende in der Lage sein, sein Verhalten entsprechend der Einsicht in die Schädigungsmöglichkeit und das Unrecht der Schadenszufügung gemäss der rechtlich gebotenen und im Verkehr berechtigterweise erwarteten Sorgfalt zu steuern, was eine entsprechende Willenskraft bzw. Charakterfestigkeit und Fähigkeit zur Selbstdisziplinierung voraussetzt, die vor allem in Kindesalter, jedoch auch aufgrund anderer Defizite (geistige Behinderung, psychische Störung, Rausch oder ähnliche Beeinträchtigungen) eingeschränkt sein kann (HAUSHEER/AEBI- MÜLLER, a.a.O., Rz. 176; BUCHER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 16 N 142 f.).