2.2.2. Gemäss Art. 16 ZGB ist urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit sind unterschiedlich, je nachdem, ob von der Geschäfts- oder von der Deliktsfähigkeit die Rede ist (HEINZ HAUSHEER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2020, Rz. 154; vgl. auch BUCHER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 16 N 135 f.).