Damit stehe auch fest, dass A. sel. anlässlich des Brandereignisses aufgrund seiner eingeschränkten Steuerungsfähigkeit urteilsunfähig im Sinne von Art. 16 ZGB gewesen sei und daher nicht schuldhaft im Sinne von § 27 Abs. 1 GebVG gehandelt haben könne. Die gegenteilige Sichtweise der Vorinstanz verletze die angeführten Bestimmungen.