EUGEN BUCHER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, in: Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die natürlichen Personen, Art. 11–19d ZGB, Rechts- und Handlungsfähigkeit, 2. Auflage, Bern 2017, Art. 16 N 4), müsse bereits jegliche Einschränkung der Urteilsfähigkeit zur Annahme der Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die konkret in Frage stehende Handlung führen. Etwas dazwischen gebe es nicht. Damit stehe auch fest, dass A. sel. anlässlich des Brandereignisses aufgrund seiner eingeschränkten Steuerungsfähigkeit urteilsunfähig im Sinne von Art. 16 ZGB gewesen sei und daher nicht schuldhaft im Sinne von § 27 Abs. 1 GebVG gehandelt haben könne.