Willenskraft teilweise eingeschränkt gewesen, gelte dies auch für seine Urteilsfähigkeit; diese könne begriffsnotwendig nicht vollständig vorgelegen haben. Mit Rücksicht darauf, dass das schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) nur die beiden kontradiktorischen Gegensätze Urteilsfähigkeit und Urteilsunfähigkeit als Negation der Urteilsfähigkeit, nicht aber eine quantitative Abstufung der Urteilsfähigkeit kenne (sog. "Alles-oder-nichts-Gesetz"; vgl. dazu EUGEN BUCHER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, in: Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die natürlichen Personen, Art. 11–19d