2. 2.1. Die Beschwerdeführer I rügen primär, soweit die äusserst knapp ausgefallene Begründung der Vorinstanz überhaupt nachvollziehbar sei, was eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör darstelle, sei davon auszugehen, dass sie angenommen habe, eine Urteilsunfähigkeit könne nur dann vorliegen, wenn die Steuerungsfähigkeit vollständig eingeschränkt sei. Die A. sel. attestierte mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vermöge dagegen nie – so zumindest impliziere es die Begründung der Vorinstanz – die Urteilsfähigkeit einer natürlichen Person aufzuheben. Dem sei entschieden zu widersprechen.