SR 221.229.1) lediglich zu einer Leistungskürzung berechtige, wobei angesichts dessen, dass das Verschulden bei eventualvorsätzlicher Verursachung eines Schadens ungleich schwerer wiege als bei grober Fahrlässigkeit, eine Kürzung in der Höhe von 80% angemessen erscheine. Das führe bei einem auf die Nebengebäude entfallenden Schaden in Höhe von Fr. 587'171.48 zu einer Versicherungsleistung von Fr. 117'434.30 (angefochtener Entscheid, Erw. 7.3.3 und 7.4.3).