Daraus zog die Vorinstanz den Schluss, dass die Beschwerdeführerin II jegliche Leistung für das mit direktem Vorsatz abgebrannte Wohnhaus ablehnen dürfe, wohingegen die eventualvorsätzliche Beschädigung der Nebengebäude unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 14 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) lediglich zu einer Leistungskürzung berechtige, wobei angesichts dessen, dass das Verschulden bei eventualvorsätzlicher Verursachung eines Schadens ungleich schwerer wiege als bei grober Fahrlässigkeit, eine Kürzung in der Höhe von 80% angemessen erscheine.