1.3.3. Bei der Beurteilung der objektiven Komponente des Verschuldens (unterschiedliche Formen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit) differenzierte die Vorinstanz zwischen den am Wohnhaus und an den übrigen Gebäudeteilen angerichteten Schäden. In Erw. 7.3.2 des angefochtenen Entscheids hielt sie dafür, dass die Zerstörung des Wohnhauses auf einem direkten Vorsatz beruht habe. Auch wenn das primäre Handlungsmotiv von A. sel. der beabsichtigte Suizid gewesen sei, stelle das Abbrennen des Wohnhauses eine notwendige Nebenfolge seines Handelns dar.