Gestützt darauf erkannte die Vorinstanz in Erw. 6.6 des angefochtenen Entscheids, dass die Urteilsfähigkeit von A. sel. als subjektive Komponente des Verschuldens im Zeitpunkt der Brandstiftung nicht aufgehoben war. Die Einsichtsfähigkeit (in das Unrecht und Schädigungspotenzial seiner Tat) sei vollständig vorhanden und die Steuerungsfähigkeit aufgrund seiner psychischen Erkrankung (…) maximal mittelgradig eingeschränkt gewesen.