Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Schadenereignis vorsätzlich und schuldhaft selber herbeigeführt oder dabei mitgewirkt hat. 1.3. 1.3.1. Dass A. sel. den Brand durch sein eigenes Handeln herbeigeführt hat, ist unbestritten. Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob A. sel. den Brand vorsätzlich und schuldhaft gelegt hat.