88/52–61], S. 8). Im rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D. vom 6. Juni 2019 (Vorakten, act. 88/126–128) wurde darauf abgestellt, dass das Feuer (mit Benzin als Brandbeschleuniger) in Wohnzimmer, Büro und Küche entfacht worden sei. - 10 - 1.2. Die Deckung des aus dem Brand entstandenen Schadens wird von der Beschwerdeführerin II gestützt auf § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 19. September 2006 (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG; SAR 673.100) verweigert, welche Bestimmung den folgenden Wortlaut aufweist: