II. 1. 1.1. Bezüglich der Brandverursachung und der aus dem Brand resultierenden Schäden am Gebäude Nr. aaa kann auf die beidseits anerkannten vorinstanzlichen Feststellungen in Erw. 2.2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Irrelevant erscheint dem Verwaltungsgericht dabei, in wie vielen und welchen Wohnräumen A. sel. bei seiner Brandstiftung vom tt.mm.2018 Brandbeschleuniger in Form von Benzin eingesetzt hat, woran er sich bei seiner Einvernahme vom 28. Mai 2018 nicht so genau zu erinnern schien. Zunächst erwähnte er, er habe das Benzin im Wohnzimmer und in der Küche ausgeleert, etwas später sagte er, im Wohnzimmer und im Büro, ob auch in der Küche, wisse er nicht mehr.