WBE.2022.284 und WBE.2022.285 zu vereinigen (vgl. BGE 128 V 192, Erw. 1 mit Hinweisen). Eine Vereinigung ist grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium möglich und keinem der Verfahrensbeteiligten erwächst aus der Vereinigung erst im Urteilszeitpunkt ein Rechtsnachteil. Es gibt keine Anträge der Beschwerdeführer, zu denen sich die jeweils andere Partei nicht hätte äussern können.