32) sogar vor, sie habe ihre Argumentation im Vergleich zum Einspracheentscheid angepasst. Damals sei sie bezüglich der Nebengebäude selbst noch von einer eventualvorsätzlichen Schadensverursachung ausgegangen. 2.4. Demnach besteht kein Grund, auf einzelne Rügen der Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2022.285 wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten. Hinreichend begründet ist namentlich auch die Rüge, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf einen direkten Vorsatz mit Bezug auf die Verursachung des gesamten Schadens erkannt habe.