Deshalb umfasse der direkte Vorsatz auch die Beschädigung der baulich nicht abgetrennten "Nebengebäude", auf welche das Feuer ohne rechtzeitige Löschaktion zwangsläufig übergegriffen habe. Eine fehlende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid kann der Beschwerdeführerin im Lichte dieser Ausführungen nicht vorgeworfen werden, schon gar nicht appellatorische Kritik, mit der lediglich die Begründung des Einspracheentscheids vom 5. Oktober 2020 wiederholt worden wäre. Im Gegenteil halten die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin andernorts (Beschwerdeantwort, S. 11, Ziff. 32) sogar vor, sie habe ihre Argumentation im Vergleich zum Einspracheentscheid angepasst.