16 der Beschwerde mit dem engen bautechnischen Zusammenhang zwischen den vom Brand betroffenen Gebäudeteilen, womit auch klar ist, worauf die dortigen Ausführungen abzielen. Aufgrund dieses Zusammenhangs habe im Brandfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einer Beschädigung sämtlicher Gebäudeteile gerechnet werden müssen; der von der Vorinstanz verwendete Begriff "Nebengebäude" sei verfänglich. Deshalb umfasse der direkte Vorsatz auch die Beschädigung der baulich nicht abgetrennten "Nebengebäude", auf welche das Feuer ohne rechtzeitige Löschaktion zwangsläufig übergegriffen habe.