4. Am 14. September 2022 erstatteten B. und C. Beschwerdeantwort im Verfahren WBE.2022.285 und beantragten deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 stellte die AGV im Verfahren WBE.2022.284 gleichermassen Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 5. Im Verfahren WBE.2022.285 replizierte die AGV am 5. Dezember 2022 auf die Beschwerdeantwort von B. und C. Am 21. Dezember 2022 reichten B. und C. eine Duplik ein. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Im Verfahren WBE.2022.284 fand kein zweiter Schriftenwechsel statt. -6-