1. Ziffer 1 des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 30. März 2022 sei aufzuheben und durch "Die Beschwerde wird abgewiesen" zu ersetzen, mit entsprechender Anpassung der Kostenverlegung in Ziffer 2. 2. Die Schadenablehnung durch die AGV sei zu bestätigen. 3. Unter Kostenfolgen zulasten der beiden Beschwerdegegner. 3. Am 10. August 2022 legte das SKE dem Verwaltungsgericht seine Akten vor und nahm kurz zur Beschwerde von B. und C. (im Verfahren WBE.2022.284) Stellung.