2b. Eventualiter seien den Beschwerdeführern der Schaden Nr. 201810929 auf der Basis einer Schadenssumme von CHF 1'133'074.00 gemäss Abschätzung vom 4. September 2018 unter Berücksichtigung einer Kürzungsquote von 30% im Umfang von CHF 793'151.80 zu entschädigen. 2c. Subeventualiter seien den Beschwerdeführern der Schaden Nr. 201810929 auf der Basis einer Schadenssumme von CHF 1'133'074.00 gemäss Abschätzung vom 4. September 2018 nach -5- Massgabe der Urteilsunfähigkeit bzw. des Verschuldens des A. sel. zu reduzieren.