2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 15'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 252.00 und den Auslagen von Fr. 120.00, zusammen Fr. 15'372.00, sind zu 90% (Fr. 13'834.80) von den Beschwerdeführenden und zu 10% (Fr. 1'537.20) von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 15'000.00 werden den Beschwerdeführenden Fr. 1'165.20 zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Gegen dieses Urteil erhoben B. und C. am 6. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (WBE.2022.284; Beschwerdeverfahren I), mit den Anträgen in der Sache: