B. 1. Diesen Entscheid focht A. sel. mit Beschwerde vom 10. November 2020 (korrigierte Version vom 11. November 2020) beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignung (SKE), an und stellte die Anträge: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2020 aufzuheben. 2. Es sei dem Einsprecher der Schaden Nr. 201810929 auf der Basis der Schadenssumme von CHF 1'133'074.00 gemäss Abschätzung vom 4. September 2018 vollständig zu entschädigen; eventuell sei die Entschädigung nach Massgabe der Urteilsfähigkeit bzw. des Verschuldens des Beschwerdeführers zu reduzieren.