Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Kausalabgaben und Enteignungen, vom 30. März 2022 -3- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. sel. war Alleineigentümer des auf der Parzelle Nr. bbb der Gemeinde Q. situierten Gebäudes Nr. aaa (Assekuranznummer) mit Wohnhausteil und landwirtschaftlich genutztem Ökonomieteil von über 50% des Gebäudevolumens.