Dies führt zu einem Betrag von gerundet Fr. 8'357.00. Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 VRPG bzw. § 2 Abs. 1 AnwT) abgedeckt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2 – 4 der Verfügung der B. AG vom 14. Juni 2022 aufgehoben und die Beschwerdesache wird an die B. AG zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Die B. AG wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 8'357.00 zu ersetzen.