zu Art. 55). Da der Vergabestelle hierbei nach wie vor ein gewisses Ermessen zukommt, belässt es das Verwaltungsgericht bei der Aufhebung der Ziffern 2 – 4 der Verfügung vom 14. Juni 2022 und sieht davon ab, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. Art. 58 Abs. 1 IVöB). III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). - 20 -