Da die Zuschlagsverfügung vom 11. Mai 2022 aufgehoben und durch die vorliegend angefochtene und bezüglich der Ziffern 2 – 4 aufzuhebende Verfügung vom 14. Juni 2022 ersetzt wurde, ist das mit Simap-Publikation vom D eröffnete Verfahren von der Vergabestelle wieder aufzunehmen und entweder durch einen neuen Zuschlag oder durch einen auf einem zulässigem Grund beruhenden Abbruch zu beenden (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00455 vom 31. Januar 2019, Erw. 6; LANG, a.a.O., N. 6 zu Art. 55).