5. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder für den Widerruf des an die Beschwerdeführerin erteilten Zuschlags noch für den Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens ausreichende Gründe vorliegen und die angefochtene Verfügung sich in diesem Umfang als unrechtmässig erweist. Die Ziffern 2 – 4 der Verfügung vom 14. Juni 2022 sind somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Als unbegründet erweist sich die Rüge, die Wiedererwägung der Zuschlagsverfügung (Ziffer 1) sei unzulässig bzw. nichtig. Ziffer 5 blieb unangefochten.