4.3. Damit bleibt festzustellen, dass kein sachlich zulässiger Abbruchgrund vorliegt, was auch einem sich auf § 37 VRPG stützenden Widerruf des Zuschlags entgegensteht (vgl. oben Erw. II/4.1). Folgerichtig besteht auch keine Veranlassung für eine Neuausschreibung des Beschaffungsgeschäfts.