schriften enthalten Angaben über die beabsichtigten wesentlichen Änderungen. Die Vergabestelle legt namentlich auch nicht dar, was sie unter einer "geeigneten Ausschreibung" versteht, mit der sie mehr Konkurrenz erzielen will (vgl. Verfügung vom 14. Juni 2022). Falls damit die Anpassung der technischen Spezifikationen im Sinne des Verzichts auf die Nennung von Herstellern und auf Typenbezeichnungen gemeint sein sollte, stellt dies im vorliegenden Fall wie bereits ausgeführt keinen ausreichenden Grund für einen Abbruch des Verfahrens dar (vgl. vorstehend Erw. II/4.2.4.2).