Eine solche Ausnahmesituation besteht vorliegend nicht. Die Vergabestelle legt im Übrigen auch nicht näher dar, wieso die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben. 4.2.4.4. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. f IVöB kann die Vergabestelle das Verfahren abbrechen, wenn eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wird (vgl. dazu THOMAS LOCHER, a.a.O., N. 17 zu Art. 43). Die in der Verfügung vom 14. Juni 2022 erwähnten abgeänderten Anforderungen bei einer Neuausschreibung substanziert die Vergabestelle nicht einmal ansatzweise. Weder die angefochtene Verfügung noch die beiden Rechts- - 19 -