4.2.4.2. Nicht gefolgt werden kann der Vergabestelle in ihrer Argumentation, die Ausschreibung sei derart einschränkend gewesen, dass de facto nur ein Typ CAT 3516B-HD2500 habe angeboten werden können. Zutreffend ist zwar, dass die technischen Spezifikationen produktneutral bezeichnet sein müssen. Gemäss Art. 30 Abs. 3 IVöB sind bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzenten als technische Spezifikationen nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt dann, falls es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbe- - 18 -