Die im Beschwerdeverfahren WBE.2022.219 von der F. AG erhobenen Rügen beziehen sich ebenfalls überwiegend auf eine fehlerhafte Prüfung und Bewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerin und nicht auf grundlegende Mängel der Ausschreibung, der Ausschreibungsunterlagen oder des Vergabeverfahrens. Der (bemängelte) Umstand, dass keine Fragen zur Ausschreibung zugelassen waren (vgl. Replik, S. 9; Ausschreibungsunterlagen Teil A: Angebot, Ziffer 12 [Vorakten Teil1/3]), ist zwar eher aussergewöhnlich und auch befremdlich, aber nicht derart erheblich, dass er einen Abbruch rechtfertigen könnte.