4.2.4. 4.2.4.1. Die Vergabestelle rechtfertigt den Abbruch u.a. mit den beiden Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerdeantwort, S. 7 f.). Inwiefern allerdings das vorliegende Beschwerdeverfahren die Vergabestelle zum Verfahrensabbruch (mit)veranlasst haben könnte, ist schon aus zeitlicher Sicht nicht nachzuvollziehen. Die Beschwerde wurde am 6. Juli 2022 erhoben, die damit angefochtene Widerrufs- und Abbruchverfügung erging am 14. Juni 2022. Zudem erhebt die Beschwerdeführerin keine Rügen, die einen Verfahrensabbruch gerechtfertigt erscheinen lassen; vielmehr bestreitet sie das Vorliegen solcher Gründe ausdrücklich.