4.2.2. In der Verfügung vom 14. Juni 2022 begründet die Vergabestelle den Abbruch damit, dass die Ausschreibung mit dem Erfordernis, dass die Notstromgruppe mindestens 2'275 kVA bringen müsse, derart einschränkend gewesen sei (de facto habe nur ein Typ CAT 3516B-HD2500 angeboten werden können), dass die Beschaffung nicht habe wirtschaftlich sein können. Mit einer geeigneten Ausschreibung werde mehr Konkurrenz erzielt und die Beschaffung der Maschine günstiger erfolgen. Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. d, eventuell lit. f IVöB werde eine neue Submission mit geänderten Anforderungen eingeleitet.