Die allgemeine Widerrufsregelung in § 37 VRPG setze voraus, dass der betreffende Entscheid der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entspreche. Ein sich auf § 37 VRPG stützender Widerruf eines erteilten Zuschlags ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn die Vergabestelle das Vergabeverfahren aus zureichenden Gründen, zum Beispiel bei einer wesentlichen Änderung der nachgefragten Leistungen, die erst nach dem Zuschlag eintritt, abbricht (THOMAS LOCHER, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 3 zu Art. 43). 4.2. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit des verfügten Verfahrensabbruchs.