Das Verwaltungsgericht hielt im Entscheid WBE.2021.230 vom 2. August 2021 (Erw. II/2.3.1) fest, der Widerruf nach § 28 des Submissionsdekrets vom 26. November 1996 (SubmD) beschränke sich wegen seines Sanktionscharakters auf die in dieser Bestimmung explizit genannten Gründe sowie auf weitere Fälle, in denen das Verhalten des Anbieters oder Mängel des Angebots diese Rechtsfolge als gerechtfertigt erscheinen liessen. Es seien indessen auch Fälle denkbar, in denen sich der Widerruf eines Zuschlags rechtfertigen - 15 -