Diese beiden Komponenten sind mit ihren jeweiligen Daten im Leistungsverzeichnis spezifiziert und mit den entsprechenden technischen Datenblättern dokumentiert. Der beim Generator gemachte Hinweis auf entsprechende Produkte der Hersteller I und K "je nach derzeitiger Verfügbarkeit" und die dafür ebenfalls beigelegten Datenblätter ändern daran nichts, sondern zeigen lediglich auf, dass der Beschwerdeführerin bei allfälligen Lieferschwierigkeiten Alternativen offen stünden. Die von der Beschwerdeführerin deklarierten Angaben zum Generator und die beigelegten Datenblätter haben im Rahmen der Prüfung der Offerte (vgl. insbesondere Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 IVöB) denn auch offensichtlich