3.3. 3.3.1. In der Verfügung vom 14. Juni 2022 stützt die Vergabestelle den Widerruf des Zuschlags auf Art. 44 Abs. 1 lit. a IVöB. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht, da die von ihr offerierte Maschine die Anforderung, dass die Notstromgruppe mindestens 2'275 kVA leisten müsse, nicht einhalte (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 6 f.). In der Duplik schliesslich bringt die Vergabestelle vor, das Angebot der Beschwerdeführerin sei unklar. Sie habe keine Klarheit geschaffen, was Gegenstand ihres Angebots sei, und es sei auch heute nicht klar, ob das Angebot der ausgeschriebenen Leistung entspreche (Duplik, S. 7 f.).