wesentliche Formfehler oder wesentliche Abweichungen von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung. Die von der Vergabestelle in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Angebote sind verbindlich einzuhalten, soweit sie nicht diskriminierend wirken. Beim Widerruf des Zuschlags wie auch beim Verfahrensausschluss gilt es aber in jedem Fall den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren und das Verbot des überspitzten Formalismus zu beachten. Der Ausschluss- bzw. Widerrufsgrund muss eine gewisse Schwere aufweisen; nur geringfügige - 10 -