3.2. Zum Ausschluss bzw. zum Widerruf des Zuschlags führt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a IVöB u.a. das Nichterfüllen der Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren. Zu den zu erfüllenden Teilnahmevoraussetzungen gehören neben den Teilnahmebedingungen nach Art. 26 IVöB auch die Eignungskriterien (Art. 27 IVöB) und die technischen Spezifikationen (Art. 30 IVöB). Als weitere Ausschluss- bzw. Widerrufsgründe nennt Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB wesentliche Formfehler oder wesentliche Abweichungen von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung.