a – h IVöB nicht abschliessend ("insbesondere") aufgeführten Sachverhalten für einen Ausschluss, eine Streichung aus einem Verzeichnis oder einen Widerruf des Zuschlags das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte (vgl. Musterbotschaft IVöB, S. 85). Während der Ausschluss nur vor der Zuschlagserteilung möglich ist, kann die Vergabestelle nach dem Zuschlag diesen aus den gleichen Gründen wie beim Ausschluss widerrufen (LAURA LOCHER, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 7 zu Art. 44).