3. 3.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 IVöB kann der Auftraggeber einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihm erteilten Zuschlag widerrufen, wenn das Vorliegen eines der in lit. a – j abschliessend aufgelisteten Sachverhalte festgestellt wird. Während die Tatbestände von Art. 44 Abs. 1 IVöB sichere Kenntnis voraussetzen, genügt bei den in Art. 44 Abs. 2 lit. a – h IVöB nicht abschliessend ("insbesondere") aufgeführten Sachverhalten für einen Ausschluss, eine Streichung aus einem Verzeichnis oder einen Widerruf des Zuschlags das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte (vgl. Musterbotschaft IVöB, S. 85).