2.6. Ziffer 1 der Verfügung vom 14. Juni 2022, womit die Zuschlagsverfügung in Wiedererwägung gezogen wird, erweist sich somit als rechtens; der Vorwurf der Nichtigkeit geht fehl. Zu prüfen bleibt indessen die Rechtmässigkeit des wiedererwägungsweise verfügten Widerrufs des Zuschlags (Ziffer 2), des Verfahrensabbruchs (Ziffer 3) und der beabsichtigten Neuausschreibung (Ziffer 4).