Solche Gründe müssen erst nach einem rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid vorliegen (§ 39 Abs. 2 VRPG). Insoweit ist der Auffassung der Vergabestelle zuzustimmen, dass die Wiedererwägung nach § 39 Abs. 1 VRPG jedenfalls vor Erstattung einer Vernehmlassung "voraussetzungslos" zulässig ist (Duplik, S. 3).