Die Zuschlagsverfügung ist mit der unangefochten gebliebenen Abschreibungsverfügung rechtskräftig aufgehoben. Zum anderen ist es bei einer sich auf § 39 Abs. 1 VRPG stützenden Wiedererwägung (entweder ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens oder vor dem Entscheid der Rechtsmittelinstanz) nicht erforderlich, dass sich der Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich oder entscheidrelevant geändert hat. Solche Gründe müssen erst nach einem rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid vorliegen (§ 39 Abs. 2 VRPG).