2.5. Unzutreffend sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Wiedererwägung in der Replik (S. 5 f.). Zum einen ist festzuhalten, dass die Zuschlagsverfügung vom 11. Mai 2022 nicht formell rechtskräftig geworden ist. Sie wurde vielmehr fristgerecht mit Beschwerde angefochten und in der Folge von der Vergabestelle vor Erstattung der Beschwerdeantwort in Wiedererwägung gezogen und durch die (wieder anfechtbare) Verfügung vom 14. Juni 2022 ersetzt, womit der Beschwerde der F. AG das Anfechtungsobjekt entzogen wurde. Die Zuschlagsverfügung ist mit der unangefochten gebliebenen Abschreibungsverfügung rechtskräftig aufgehoben.