2.4. Die Vergabestelle hat mit der Verfügung vom 14. Juni 2022 somit zulässigerweise die Zuschlagsverfügung vom 11. Mai 2022 in Wiedererwägung gezogen. An die Stelle der ursprünglichen Verfügung ist neu die Verfügung vom 14. Juni 2022 getreten, mit der der Zuschlag an die Beschwerdeführerin widerrufen und das Verfahren abgebrochen wird. Mit dem Wegfall der ursprünglichen, von der F. AG angefochtenen Zuschlagsverfügung wurde die dagegen erhobene Beschwerde gegenstandslos und folgerichtig vom Verwaltungsgericht von der Kontrolle abgeschrieben (vgl. Verfügung vom 16. Juni 2022 im Verfahren WBE.2022.219; vgl. auch BEYELER, Vergaberechtliche Entscheide 2020/2021, S. 257 N 355).