Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 2 zu Art. 55). § 39 VRPG sieht die Möglichkeit der Wiedererwägung eines Entscheids durch die erstinstanzlich zuständige Behörde vor. Das Vergaberecht – hier die IVöB – beansprucht diesbezüglich keine Abweichung (LANG, a.a.O., N. 23 zu Art. 55). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass die IVöB den Rechtsbehelf der Wiedererwägung nicht erwähnt, im Hinblick auf Art. 55 IVöB insbesondere nicht geschlossen werden, eine -8-